LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 30.04.2006
11 Ta 32/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 117 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 05.10.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1450/05

Keine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei Erfüllung des Anspruchs zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.04.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 32/06

DRsp Nr. 2007/11757

Keine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei Erfüllung des Anspruchs zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife

1. Prozesskostenhilfe ist grundsätzlich für die Zeit nach Antragstellung und Vorlage der Prozesskostenhilfeerklärung rückwirkend für den Zeitpunkt der Bewilligungsreife zu gewähren; das ist regelmäßig der Tag, an dem die Partei gemäß § 117 ZPO einen formgerechten Antrag gestellt und die (vollständige) Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt hat.2. Für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen gemäß § 114 ZPO ist in der Tatsacheninstanz auf den letzten Erkenntnisstand des Gerichts und damit auf den Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung abzustellen.3. Hat die Beklagte zu dem Zeitpunkt, in dem die Bewilligungsreife für die Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch vorlag, den Klageanspruch erfüllt, bietet die Klage keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO.4. Dieses Ergebnis hätte die Klägerin dadurch vermeiden können, dass sie die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zusammen mit der Klageschrift einreicht.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 117 Abs. 2 ;

Gründe:

I.