LAG Chemnitz - Beschluss vom 15.06.2006
2 SHa 10/06
Normen:
HBG § 87 c Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 240
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 03.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5259/05

Keine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei fehlendem Berufungsantrag im Prozesskostenhilfeantrag

LAG Chemnitz, Beschluss vom 15.06.2006 - Aktenzeichen 2 SHa 10/06

DRsp Nr. 2007/9850

Keine Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung bei fehlendem Berufungsantrag im Prozesskostenhilfeantrag

»Nach § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist in dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Dazu gehören mindestens Angaben dazu, welche Rechtsverfolgung i. S. d. § 114 ZPO eigentlich beabsichtigt ist. Dazu gehört für ein beabsichtigtes Berufungsverfahren wenigstens der Sache nach die Angabe, welcher Berufungsantrag für den Fall der Einlegung und Begründung einer Berufung angekündigt werden wird (wie BFH 22.08.1994 - III S 3/95 -, gegen BGH 06.12.2000 - II ZB 193/00).«

Normenkette:

HBG § 87 c Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 117 Abs. 1 Satz 2 ;

Gründe:

Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Antragsteller erhält keine Prozesskostenhilfe.

Die beabsichtigte (weitere) Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO).

Weitere Folge ist, dass dem Antragsteller auch nicht nach § 121 Abs. 1 ZPO die zu seiner Vertretung bereite Rechtsanwältin seiner Wahl beigeordnet werden kann.

Im Einzelnen gilt Folgendes: