LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.04.2008
2 Ta 79/08
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 104 Nr. 2 § 105 Abs. 1 § 133 § 119 § 123 Abs. 1 § 143 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 17.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2952 b/07

Keine Erfolgsaussicht einer Feststellungsklage bei unsubstantiierter Anfechtung der Eigenkündigung eines Analphabeten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 2 Ta 79/08

DRsp Nr. 2008/14937

Keine Erfolgsaussicht einer Feststellungsklage bei unsubstantiierter Anfechtung der Eigenkündigung eines Analphabeten

1. Eine Vermutung für den Ausschluss der freien Willensbestimmung liegt auch dann nicht vor, wenn der Betroffene seit längerem an geistigen Störungen leidet2. Die außergerichtliche Aufforderung zur Anerkennung der Unwirksamkeit der Kündigung wegen Geschäftsunfähigkeit kann noch nicht als Anfechtungserklärung im Sinne des § 143 Abs. 1 BGB angesehen werden; soweit der Arbeitnehmer vorträgt, man habe ihm das vorformulierte Kündigungsschreiben ohne seine Kenntnis untergeschoben, so dass er die Willenserklärung nicht gegen sich gelten lassen wolle, kann dies auch nicht als Anfechtung der Kündigungserklärung nach § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB wegen arglistiger Täuschung verstanden werden.3. Der Vortrag des Arbeitnehmers hinsichtlich einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung mittels "Unterschiebens" einer Kündigungserklärung zur Unterschrift mag zwar schlüssig sein, da er des Lesens nicht kundig und damit besonders schutzbedürftig war; jedoch trägt der Arbeitnehmer auch bezüglich aller Voraussetzungen des § 123 BGB die Beweislast.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; BGB § 104 Nr. 2 § 105 Abs. 1 § 133 § 119 § 123 Abs. 1 § 143 Abs. 1 ;

Gründe:

I.