LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 17.12.2007
1 Ta 233/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 § 117 Abs. 2 § 118 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 09.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 164 d/07

Keine Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme und verspätetem Vorbringen im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 17.12.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 233/07

DRsp Nr. 2008/18585

Keine Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme und verspätetem Vorbringen im Prozesskostenhilfeverfahren

1. Die Arbeitnehmerin ist nicht berechtigt, ohne entsprechende Urlaubsgewährung eigenmächtig Urlaub zu nehmen; die eigenmächtige Urlaubsnahme rechtfertigt grundsätzlich eine fristlose Kündigung.2. Maßgeblich für die Beurteilung der Erfolgsaussichten ist die Entscheidungsreife; das ist grundsätzlich der Zeitpunkt, in dem nach Anhörung der Gegenseite über den Antrag entschieden werden kann.3. Tatsächliches Vorbringen nach diesem Zeitpunkt ist im Bewilligungsverfahren nicht mehr zu berücksichtigen, es sei denn, es werden Gründe dargelegt, aus denen sich ergibt, dass die Verspätung auf neuem Vorbringen der Gegenseite erfolgt oder unverschuldet ist.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 § 117 Abs. 2 § 118 Abs. 1 Satz 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin/Antragstellerin hat am 24.01.2006 Kündigungsschutzklage gegen eine fristlose Kündigung erhoben. Am 31.05.2007 hat sie durch ihren Prozessbevollmächtigten beantragt, ihr hierfür Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. M. zu gewähren. Am 03. Juli 2007 hat sie eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.