LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 06.06.2006
11 Ta 42/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 2045/05

Keine Erfolgsaussicht einer unsubstantiierten Kündigungsschutzklage bei Interessenausgleich mit Namensliste

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 06.06.2006 - Aktenzeichen 11 Ta 42/06

DRsp Nr. 2007/2727

Keine Erfolgsaussicht einer unsubstantiierten Kündigungsschutzklage bei Interessenausgleich mit Namensliste

Die Kündigungsschutzklage bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer Betriebsvereinbarung im Sinne eines Interessenausgleichs mit Namensliste allen Mitarbeitern des ambulanten Pflegedienstes gekündigt hat (so dass gemäß § 1 Abs. 5 KSchG vermutet wird, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist) und die Klägerin weder ausreichend vorträgt noch unter Beweis stellt, dass entgegen § 1 Abs. 5 KSchG dringende betriebliche Gründe nicht vorliegen.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; KSchG § 1 Abs. 5 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.12.2005, mit dem das Gericht ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwaltes zurückgewiesen hat.

Die Klägerin war auf Grund des gleichtägig abgeschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 12.12.1997 bei dem beklagten Verein, der ca. 39 Arbeitnehmer, davon 10 Mitarbeiter im ambulanten Pflegedienst beschäftigt, als Krankenschwester im häuslichen Pflegedienst tätig.