I.
Mit ihrer sofortigen Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 22.12.2005, mit dem das Gericht ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Anwaltes zurückgewiesen hat.
Die Klägerin war auf Grund des gleichtägig abgeschlossenen Arbeitsvertrages seit dem 12.12.1997 bei dem beklagten Verein, der ca. 39 Arbeitnehmer, davon 10 Mitarbeiter im ambulanten Pflegedienst beschäftigt, als Krankenschwester im häuslichen Pflegedienst tätig.
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