LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 16.08.2006
6 Ta 136/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 137/06

Keine Erfolgsaussicht einer Zahlungsklage bei Nichtberücksichtigung zugeflossener Sozialleistungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.08.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 136/06

DRsp Nr. 2007/1107

Keine Erfolgsaussicht einer Zahlungsklage bei Nichtberücksichtigung zugeflossener Sozialleistungen

Eine Zahlungsklage gegen den Arbeitgeber bietet insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, als der Kläger ihm zugeflossene Sozialleistungen nicht berücksichtigt hat.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ;

Gründe:

Im vorliegenden Verfahren hat das Arbeitsgericht Koblenz unter dem 05.07.2006 einen Beschluss gefasst, der sich mit dem Antrag des Klägers befasst, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin zu bewilligen.

Der Beschluss vom 05.07.2006 ist der Klägervertreterin am 11.07.2006 zugestellt worden, woraufhin mit Schreiben vom 17.07.2006 gegen den Beschluss vom 07.07.2006, zugestellt am 11.07.2006 Beschwerde eingelegt wurde, die im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass bei der beabsichtigten Streitwertfestsetzung, wie sie im Schreiben vom 04.07.2006 von Gerichtsseite aus geäußert wurde, die rückständigen Gehälter nicht berücksichtigt worden seien.