Im vorliegenden Verfahren hat das Arbeitsgericht Koblenz unter dem 05.07.2006 einen Beschluss gefasst, der sich mit dem Antrag des Klägers befasst, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführerin zu bewilligen.
Der Beschluss vom 05.07.2006 ist der Klägervertreterin am 11.07.2006 zugestellt worden, woraufhin mit Schreiben vom 17.07.2006 gegen den Beschluss vom 07.07.2006, zugestellt am 11.07.2006 Beschwerde eingelegt wurde, die im Wesentlichen damit begründet worden ist, dass bei der beabsichtigten Streitwertfestsetzung, wie sie im Schreiben vom 04.07.2006 von Gerichtsseite aus geäußert wurde, die rückständigen Gehälter nicht berücksichtigt worden seien.
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