LAG Hamm - Beschluss vom 21.10.2005
13 TaBV 70/05
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1 § 40 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 26.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 (10) BV 138/03

Keine erforderliche Schulung durch Grundlagenseminar bei langjähriger Betriebsratstätigkeit

LAG Hamm, Beschluss vom 21.10.2005 - Aktenzeichen 13 TaBV 70/05

DRsp Nr. 2006/1611

Keine erforderliche Schulung durch Grundlagenseminar bei langjähriger Betriebsratstätigkeit

Gehört die zur Wochenschulung zu Grundkenntnissen des Arbeitsrechts bestimmte Arbeitnehmerin im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats bereits mehr als drei Jahre und zu Beginn der Schulung weitere knapp fünf Monate dem Betriebsrat an, hat sie für die Zeitdauer fast einer Wahlperiode von insgesamt vier Jahren (§ 13 Abs. 1 Satz 1 BetrVG) ausreichend Erfahrungswissen unter anderem im Arbeitsrecht erwerben können; nimmt man ihre zusätzlichen Funktionen besonders als Betriebsratsvorsitzende, aber auch als Gesamtbetriebsratsmitglied und Gesamtbetriebsratsvorsitzende sowie zeitweilig auch als Mitglied des Wirtschaftsausschusses hinzu, kann bei Unterstellung einer ordnungsgemäßen Wahrnehmung dieser Ämter davon ausgegangen werden, dass sie im Laufe der Jahre, beginnend mit den Rechtsquellen des Arbeitsrechts über die Anbahnung bis zum Abschluss und die Durchführung von Arbeitsverhältnissen einschließlich Fragen des Direktionsrechts, des Entgelts, des Urlaubs, der Gleichbehandlung, des Mobbings und der Arbeitnehmerhaftung Kenntnisse erlangt hat, die ausreichen, um ihre Aufgaben sachgerecht erledigen zu können.

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 6 Satz 1 § 40 Abs. 1 ;

Gründe:

A.