LAG Düsseldorf - Urteil vom 23.07.2021
10 Sa 694/20
Normen:
GewO § 108 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 26.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 630/20

Keine Erfüllung des Freistellungsanspruchs bei KrankheitNachgewährung des Freistellungstags bei ArbeitsunfähigkeitWiederaufleben des Anspruchs auf tarifliches Zusatzgeld bei Nichtgewährung des Freistellungstags wegen unzulässiger Rechtsausübung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 23.07.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 694/20

DRsp Nr. 2021/15632

Keine Erfüllung des Freistellungsanspruchs bei Krankheit Nachgewährung des Freistellungstags bei Arbeitsunfähigkeit Wiederaufleben des Anspruchs auf tarifliches Zusatzgeld bei Nichtgewährung des Freistellungstags wegen unzulässiger Rechtsausübung

1. Ist eine Arbeitnehmerin an einem Tag, für den ihr die Arbeitgeberin eine Freistellung gemäß § 25 MTV gewährt hat, arbeitsunfähig erkrankt, so geht der Anspruch auf Freistellung nicht durch Erfüllung unter (Anschluss an LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2021 - 8 Sa 754/20).2. Der Freistellungstag ist grundsätzlich nachzugewähren (Anschluss an LAG Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2021 - 8 Sa 754/20).3. Im - hier gegebenen - Einzelfall kann der Arbeitgeberin jedoch die Berufung auf den fortbestehenden Anspruch auf Nachgewährung des Freistellungstags aus Gründen der unzulässigen Rechtsausübung versagt sein mit der Folge, dass gemäß § 25.3 Abs. 3 Satz 2 MTV Metall- und Elektroindustrie NRW der Anspruch auf das tarifliche Zusatzgeld gemäß TV T-ZUG wieder auflebt.

Tenor

I.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 26.08.2020 - 6 Ca 630/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GewO § 108 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand