LSG Baden-Württemberg - Beschluss vom 14.12.2016
L 7 AS 4120/16 ER-B
Normen:
SGG § 67; SGG § 86b;
Vorinstanzen:
SG Karlsruhe, vom 03.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 3546/16

Keine Erhebung eines Widerspruchs gegen eine Verwaltungsentscheidung durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.12.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 4120/16 ER-B

DRsp Nr. 2017/76

Keine Erhebung eines Widerspruchs gegen eine Verwaltungsentscheidung durch einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz stellt in der Regel keine Widerspruchserhebung dar. Denn dieses Begehren zielt lediglich auf eine vorläufige Regelung, während mit dem Widerspruch eine endgültige Korrektur des Verwaltungsakts angestrebt wird.

1. Liegt bezüglich eines einstweiligen Rechtsschutzverlangens bereits eine ablehnende Verwaltungsentscheidung vor, die zwischenzeitlich unanfechtbar und damit bestandskräftig geworden ist, mangelt es schon an einem streitigen Rechtsverhältnis, bezüglich dessen mit dem Eilantrag eine vorläufige Regelung erstrebt werden sollte. 2. Das betrifft die Statthaftigkeit und damit Zulässigkeit des Begehrens auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. 3. Denn nur wenn (noch) Streit über ein Rechtsverhältnis besteht, kommt eine Regelungsanordnung überhaupt in Betracht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. November 2016 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67; SGG § 86b;

Gründe