LAG Nürnberg - Beschluss vom 02.05.2005
9 TaBV 1/04
Normen:
BetrVG § 5 § 9 § 19 § 21 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 21.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 17/02

Keine Erhöhung der Anzahl regelmäßig Beschäftigter durch befristeten Einsatz von Vertretungskräften für Arbeitnehmer in Elternzeit - Tätigkeit kirchlicher Lehrkräfte in kirchlicher Einrichtung als Fremdfirmeneinsatz

LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.05.2005 - Aktenzeichen 9 TaBV 1/04

DRsp Nr. 2005/11889

Keine Erhöhung der Anzahl regelmäßig Beschäftigter durch befristeten Einsatz von Vertretungskräften für Arbeitnehmer in Elternzeit - Tätigkeit kirchlicher Lehrkräfte in kirchlicher Einrichtung als Fremdfirmeneinsatz

»1. Der Einsatz befristet beschäftigter Vertretungskräfte für in Elternzeit befindliche Arbeitnehmer aber auch für andere vorübergehend beurlaubte Mitarbeiter führt nicht zur Erweiterung der Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer i.R.d. § 9 BetrVG.2. Verpflichtet sich eine kirchliche Einrichtung zur Durchführung des Religionsunterrichts, handelt es sich bei dem Einsatz kirchlicher Lehrkräfte um einen Fremdfirmeneinsatz und keine Arbeitnehmerüberlassung.«

Normenkette:

BetrVG § 5 § 9 § 19 § 21 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der im Betrieb des Antragstellers durchgeführten Betriebsratswahl vom 25.04.2002.