Der Kläger ist bei der Beklagten als Mitarbeiter im Bereich der Instandhaltung beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für Arbeitnehmer von Schienenverkehrs- und Schieneninfrastrukturunternehmen (
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung von Erschwerniszulagen in Anspruch. Diesen Anspruch stützt er auf § 7 des Zulagentarifvertrages für die Arbeitnehmer der DB AG (ZTV) in Verbindung mit der laufenden Nr. 5 d) des Erschwerniszulagenkataloges. Er macht geltend, er habe in zwei Fällen gestohlene Erdungsleitungen an Oberleitungsmasten durch neue Erdungsleitungen ersetzt. Bei diesen Arbeiten handele es sich um Arbeiten zur beschleunigten Behebung von Betriebsstörungen im Sinne vorgenannter Tarifregelungen.
Das Arbeitsgericht Schwerin hat mit Urteil vom 14.12.2007 die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.
Zu den Einzelheiten sowie zum Vorbringen der Parteien im ersten Rechtszug wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen.
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