LSG Bayern - Urteil vom 09.11.2017
L 4 KR 49/13
Normen:
SGB V § 2 Abs. 1a; SGB V § 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; SGB V § 135 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG München, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 18 KR 968/10

Keine Erstattung der Kosten für eine zelluläre Immuntherapie zur Behandlung eines Mammakarzinoms in der gesetzlichen KrankenversicherungKeine grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts bei einer palliativen Situation bereits zu Behandlungsbeginn

LSG Bayern, Urteil vom 09.11.2017 - Aktenzeichen L 4 KR 49/13

DRsp Nr. 2018/33

Keine Erstattung der Kosten für eine zelluläre Immuntherapie zur Behandlung eines Mammakarzinoms in der gesetzlichen Krankenversicherung Keine grundrechtsorientierte Auslegung des Leistungsrechts bei einer palliativen Situation bereits zu Behandlungsbeginn

1. Eine zelluläre Immuntherapie mit dendritischen Zellen, natürlichen Killerzellen, inaktivierten onkolytischen Viren und Hyperthermie bei metastasiertem Mammakarzinom stellt eine neue Behandlungsmethode dar, für die eine Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses (derzeit) nicht vorliegt. 2. Die nach der Rechtsprechung entwickelten und vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1a SGB V aufgenommenen Grundsätze greifen nicht bei Vorliegen einer absolut palliativen Situation bereits zu Behandlungsbeginn.

1. Das BVerfG hat in dem Beschluss vom 06.12.2005 dargelegt, dass es mit den Grundrechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip und aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG nicht vereinbar ist, einen gesetzlich Krankenversicherten, für dessen lebensbedrohliche oder regelmäßig tödliche Erkrankung eine allgemein anerkannte, medizinischem Standard entsprechende Behandlung nicht zur Verfügung steht, von der Leistung einer von ihm gewählten, ärztlich angewandten Behandlungsmethode auszuschließen, wenn eine nicht ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder auf eine spürbare positive Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht.