LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 16.09.2019
4 Ta 67/19
Normen:
ZPO § 127 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 252/18

Keine Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf möglichen späteren VergleichKonkludenter Antrag nur bei offenem PKH -Verfahren möglich

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 16.09.2019 - Aktenzeichen 4 Ta 67/19

DRsp Nr. 2020/1836

Keine Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf möglichen späteren Vergleich Konkludenter Antrag nur bei offenem PKH -Verfahren möglich

1. Das BAG hat entschieden, dass in aller Regel von einem konkludenten Antrag auszugehen sei, die Prozesskostenhilfe auf einen Mehrwert des Vergleichs zu erstrecken, wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt war und hierüber im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses noch nicht entschieden worden ist (vgl. BAG 30. April 2014 - 10 AZB 13/14 - Rn. 17, NZA-RR 2014, 382). 2. Ist hingegen Prozesskostenhilfe gewährt worden und danach der Mehrvergleich geschlossen worden, bedarf es vor Abschluss des Rechtsstreits eines Antrags auf Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert des Vergleichs. Der Antrag muss dann ausdrücklich gestellt werden, ein konkludenter Antrag ist nicht ausreichend (entgegen LAG Köln 28. Oktober 2015 - 11 Ta 296/15).

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach a.M. vom 23. Januar 2019 - 4 Ca 252/18 - wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 4;

Gründe

I. Die Klägerin begehrt die Erstreckung der bereits zuvor bewilligten Prozesskostenhilfe auf den Mehrwert eines gerichtlichen Vergleichs.