Die Parteien streiten über eine Haftung des Beklagten für Vergütungsansprüche aus einem Ausbildungsverhältnis.
Der Kläger war seit dem 01.08.2001 als Auszubildender bei der Firma Elektro I. GmbH in I. beschäftigt. Geschäftsführer der GmbH war der Beklagte. Für den Monat November 2002 zahlte die Firma dem Kläger lediglich eine Teilvergütung in Höhe von 89,12 EUR netto. Für den Monat Dezember 2002 zahlte sie keine Vergütung. Mit Ablauf des 31.03.2003 endete das Ausbildungsverhältnis.
Mit Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 05.08.2003 - 145 IN 387/03 - wurde über das Vermögen der GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet. Zu einem späteren Zeitpunkt erwarb der Geschäftsführer und jetzige Beklagte das Unternehmen. Er betreibt seitdem in den Räumlichkeiten der Insolvenzschuldnerin die Einzelfirma Elektro-Service K. I..
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