LAG München - Urteil vom 11.09.2006
6 Sa 1089/05
Normen:
ZPO § 227 Abs. 1 § 251 Satz 1 § 269 Abs. 3 ; ArbGG § 54 Abs. 5 Satz 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2076/04

Keine fiktive Klagerücknahme bei Ruhen des Verfahrens aufgrund außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen

LAG München, Urteil vom 11.09.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 1089/05

DRsp Nr. 2007/14372

Keine fiktive Klagerücknahme bei Ruhen des Verfahrens aufgrund außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen

1. Aufgrund eines außergerichtlichen Prozessvertrages über das Ruhen des Verfahrens gilt nicht § 54 Abs. 5 ArbGG sondern § 251 ZPO; die Unterrichtung des Gerichts hierüber kann entsprechend § 227 ZPO als Vertagungsantrag auf unbestimmte Zeit angesehen werden.2. Sind die Voraussetzungen des § 251 Satz 1 ZPO gegeben, ist für § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (fiktive Klagerücknahme) kein Raum.3. Geht beim Hauptgericht am 7. Juni 2004 um 9:18 Uhr aufgrund anwaltlich versicherter Abstimmung ein Aufhebungsantrag für den um 14:00 Uhr anberaumten Termin zur Güteverhandlung ein, dessen Wortlaut Eilbedürftigkeit erkennen lässt, kann und muss erwartet werden, dass darüber unverzüglich entschieden oder der in Donauwörth tagende Vorsitzende unterrichtet wird.

Normenkette:

ZPO § 227 Abs. 1 § 251 Satz 1 § 269 Abs. 3 ; ArbGG § 54 Abs. 5 Satz 4 ;

Tatbestand: