ArbG Augsburg, vom 19.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2076/04
Keine fiktive Klagerücknahme bei Ruhen des Verfahrens aufgrund außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen
LAG München, Urteil vom 11.09.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 1089/05
DRsp Nr. 2007/14372
Keine fiktive Klagerücknahme bei Ruhen des Verfahrens aufgrund außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen
1. Aufgrund eines außergerichtlichen Prozessvertrages über das Ruhen des Verfahrens gilt nicht § 54 Abs. 5ArbGG sondern § 251ZPO; die Unterrichtung des Gerichts hierüber kann entsprechend § 227ZPO als Vertagungsantrag auf unbestimmte Zeit angesehen werden.2. Sind die Voraussetzungen des § 251 Satz 1 ZPO gegeben, ist für § 54 Abs. 5 Satz 4 ArbGG (fiktive Klagerücknahme) kein Raum.3. Geht beim Hauptgericht am 7. Juni 2004 um 9:18 Uhr aufgrund anwaltlich versicherter Abstimmung ein Aufhebungsantrag für den um 14:00 Uhr anberaumten Termin zur Güteverhandlung ein, dessen Wortlaut Eilbedürftigkeit erkennen lässt, kann und muss erwartet werden, dass darüber unverzüglich entschieden oder der in Donauwörth tagende Vorsitzende unterrichtet wird.