BAG - Beschluß vom 16.11.2005
7 ABR 11/05
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 2 § 27 Abs. 1 S. 3, 5 § 28 Abs. 1 S. 2 § 36 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 172
BB 2006, 1508
DB 2006, 731
NZA 2006, 445
Vorinstanzen:
LAG München, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 16/04
ArbG München, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 82/03

Keine geborene Mitgliedschaft in Ausschüssen des Betriebsrates

BAG, Beschluß vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 11/05

DRsp Nr. 2006/2078

Keine geborene Mitgliedschaft in Ausschüssen des Betriebsrates

»In einer Geschäftsordnung des Betriebsrats kann nicht bestimmt werden, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter geborene Mitglieder von Ausschüssen nach § 28 Abs. 1 BetrVG sind. Alle Mitglieder von Ausschüssen des Betriebsrats nach § 28 Abs. 1 BetrVG müssen gewählt werden.«

Orientierungssätze:1. Hat der Betriebsrat einen Ausschuss nach § 28 Abs. 1 BetrVG gebildet, richtet sich die Berufung der Ausschussmitglieder auf Grund der Verweisung in § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nach § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG. Auf Grund der fehlenden Verweisung auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sind der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter keine geborenen Mitglieder eines Ausschusses nach § 28 Abs. 1 BetrVG.2. Sämtliche Ausschussmitglieder eines Ausschusses nach § 28 Abs. 1 BetrVG sind vom Betriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Lediglich bei nur einem Wahlvorschlag erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 28 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG).