LAG München, vom 21.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 TaBV 16/04
ArbG München, vom 12.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BV 82/03
Keine geborene Mitgliedschaft in Ausschüssen des Betriebsrates
BAG, Beschluß vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 7 ABR 11/05
DRsp Nr. 2006/2078
Keine geborene Mitgliedschaft in Ausschüssen des Betriebsrates
»In einer Geschäftsordnung des Betriebsrats kann nicht bestimmt werden, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter geborene Mitglieder von Ausschüssen nach § 28 Abs. 1BetrVG sind. Alle Mitglieder von Ausschüssen des Betriebsrats nach § 28 Abs. 1BetrVG müssen gewählt werden.«
Orientierungssätze:1. Hat der Betriebsrat einen Ausschuss nach § 28 Abs. 1BetrVG gebildet, richtet sich die Berufung der Ausschussmitglieder auf Grund der Verweisung in § 28 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nach § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG. Auf Grund der fehlenden Verweisung auf § 27 Abs. 1 Satz 2 BetrVG sind der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter keine geborenen Mitglieder eines Ausschusses nach § 28 Abs. 1BetrVG.2. Sämtliche Ausschussmitglieder eines Ausschusses nach § 28 Abs. 1BetrVG sind vom Betriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen. Lediglich bei nur einem Wahlvorschlag erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 28 Abs. 1 Satz 2, § 27 Abs. 1 Satz 3 bis 5 BetrVG).
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