Die Parteien streiten um das Fortbestehen einer Versorgungsanwartschaft bzw. eines Versorgungsverhältnisses und um die Ansprüche auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente.
Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 194-220 d.A.) abgesehen.
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