LAG Hamm - Urteil vom 06.09.2006
6 Sa 1430/05
Normen:
VVG § 16 § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bocholt - 1 Ca 3045/04 - 16.06.2005,

Keine Gefahrerhöhung durch unspezifische Rückenbeschwerden in der Berufsunfähigkeitsversicherung für Berufe mit schweren Hebe- und Tragetätigkeiten

LAG Hamm, Urteil vom 06.09.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 1430/05

DRsp Nr. 2006/27826

Keine Gefahrerhöhung durch unspezifische Rückenbeschwerden in der Berufsunfähigkeitsversicherung für Berufe mit schweren Hebe- und Tragetätigkeiten

»1. Nichtspezifische Rückenbeschwerden sind regelmäßig nicht ohne Weiteres als gefahrerheblich im Sinne von §§ 16, 17 VVG einzuordnen.2. Zu den nicht gefahrerheblichen Beschwerden müssen im Hinblick auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung vielmehr auch diejenigen gezählt werden, die regelmäßig mit der Ausübung des Berufs verbunden sind. Zu diesen "üblichen" Beschwerden zählen bei Berufen mit schwerem Heben und Tragen Rücken- und Wirbelsäulenbeschwerden, sofern kein Bandscheibenvorfall vorliegt, keine neurologischen Ausfälle zu verzeichnen sind und keine nicht nur altersbedingte degenerativen Veränderungen bestehen (sog. nichtspezifische Rückenbeschwerden).«

Normenkette:

VVG § 16 § 17 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um das Fortbestehen einer Versorgungsanwartschaft bzw. eines Versorgungsverhältnisses und um die Ansprüche auf Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsrente.

Von der Darstellung des Vorbringens der Parteien in der ersten Instanz wird nach § 69 Abs. 2 ArbGG unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 194-220 d.A.) abgesehen.