LAG München - Beschluss vom 15.05.2006
10 Ta 159/06
Normen:
ArbGG § 12a ; ZPO § 103 § 840 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 6111/05

Keine Geltendmachung von Kosten der Drittschuldnerklage im arbeitsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren

LAG München, Beschluss vom 15.05.2006 - Aktenzeichen 10 Ta 159/06

DRsp Nr. 2006/28012

Keine Geltendmachung von Kosten der Drittschuldnerklage im arbeitsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren

»Die Geltendmachung von Kosten einer Drittschuldnerklage ist im arbeitsgerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen.«

Normenkette:

ArbGG § 12a ; ZPO § 103 § 840 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte eine Drittschuldnerklage erhoben.

Im Termin vom 29.09.2005 hat das Arbeitsgericht auf Antrag der Klägerin dabei folgendes in Rechtskraft erwachsenes Versäumnisurteil erwirkt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die seit 09.03.2005 laufenden monatlichen Lohnabrechnungen ihres Arbeitnehmers, Herrn H. an die Klägerin herauszugeben.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Der Streitwert wird auf EUR 600,00 festgesetzt.

Mit Antrag vom 09.12.2005 hat die Klägerin die Festsetzung ihrer Rechtsanwaltskosten nach dem RVG gegen die Beklagte beantragt.

Im Beschluss vom 16.03.2006 hat die Rechtspflegerin des Arbeitsgerichts den Kostenfestsetzungsantrag zurückgewiesen.

Gegen den der Klägerin am 21.03.2006 zugestellten Beschluss hat diese mit einem am 23.03.2006 bei dem Landesarbeitsgericht München eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, der die Rechtspflegerin nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.