LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 29.06.2006
11 TaBV 43/05
Normen:
BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 10 BV 24/05

Keine generelles Mitbestimmungsrecht bei reinen Krankenkontrollbesuchen der Arbeitgeberin - Mitbestimmung bei Führung von Krankengesprächen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 11 TaBV 43/05

DRsp Nr. 2007/11627

Keine generelles Mitbestimmungsrecht bei reinen Krankenkontrollbesuchen der Arbeitgeberin - Mitbestimmung bei Führung von Krankengesprächen

1. Bei reinen Krankenkontrollbesuchen als bloßen (Sicht-) Kontrollen, die ohne Zuhilfenahme einer technischen Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG erfolgen, handelt es sich um mitbestimmungsfreie Überprüfungen des (Leistungs-)Verhaltens der Arbeitnehmer und nicht um die Kontrolle ihres Ordnungsverhaltens im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.2. Führt die Arbeitgeberin anlässlich der Krankenkontrollbesuche entgegen den Regelungen einer (Gesamt-) Betriebsvereinbarung Krankengespräche mit den am Wohnort aufgesuchten Arbeitnehmern durch oder beabsichtigt sie dies, liegt ein (beabsichtigter) Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung vor, der einen Unterlassungsantrag rechtfertigt.