LAG Hamm - Beschluss vom 16.03.2006
15 Sa 1570/05
Normen:
Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschnitt B; AW-KrT zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt;
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 06.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 7340/04

Keine Geriatriezulage für Pflegehilfskräfte in Altenheimen der Arbeiterwohlfahrt

LAG Hamm, Beschluss vom 16.03.2006 - Aktenzeichen 15 Sa 1570/05

DRsp Nr. 2006/19810

Keine Geriatriezulage für Pflegehilfskräfte in Altenheimen der Arbeiterwohlfahrt

»1. Ein Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage gem. Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschnitt B, AW-KrT zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt besteht nur dann, wenn Tätigkeiten der Grund- und Behandlungspflege arbeitszeitlich überwiegen. Werden der Pflegekraft nur Tätigkeiten der Grundpflege übertragen, sind die Voraussetzungen der Geriatriezulage nicht gegeben. 2. Pflegehilfskräfte in Seniorenzentren der Arbeiterwohlfahrt dürfen seit Implementierung des Qualitätsmanagementhandbuchs "Stationäre Altenpflege" im Jahre 2001 nur noch Tätigkeiten der Grundpflege und nicht mehr der Behandlungspflege ausüben. Sie haben seitdem grundsätzlich keinen Anspruch mehr auf Zahlung der Geriatriezulage.«

Normenkette:

Protokollerklärung Nr. 1 Abs. 1 Buchst. c zu Teil II Abschnitt B; AW-KrT zum Tarifvertrag über die Tätigkeitsmerkmale BMT-AW II für Arbeitnehmer der Arbeiterwohlfahrt;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Berufung des Beklagten ist an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

II.

Die Berufung hat auch der Sache nach Erfolg. Denn die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der Geriatriezulage.