LSG Bayern - Beschluss vom 17.07.2017
L 20 KR 333/17 B ER
Normen:
GKG § 66 Abs. 8 S. 1; JVEG § 4 Abs. 8 S. 1; SGG § 183 S. 1; SGG § 192; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 16.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 250/17

Keine Gerichtskostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht statthaftem Rechtsbehelf

LSG Bayern, Beschluss vom 17.07.2017 - Aktenzeichen L 20 KR 333/17 B ER

DRsp Nr. 2017/10158

Keine Gerichtskostenfreiheit im sozialgerichtlichen Verfahren bei nicht statthaftem Rechtsbehelf

Bei einem nicht statthaften Rechtsbehelf besteht keine Gerichtskostenfreiheit, auch wenn das Verfahren im Übrigen seiner Art nach gerichtsgebührenfrei ist.

1. Der Senat verkennt nicht, dass sozialgerichtliche Verfahren im Regelfall gemäß § 183 Satz 1 SGG kostenfrei sind und die Regelung des § 197a SGG mit der darin konstituierten Kostenpflichtigkeit eine Ausnahme von diesem Grundsatz darstellt. 2. Gleichwohl steht dieses Regel-Ausnahme-Verhältnis einer Kostenpflichtigkeit unstatthafter Verfahren nicht entgegen. 3. Sofern gegenüber der aufgezeigten Auffassung des Bayer. LSG und damit auch von BGH, BFH und BVerwG Bedenken geäußert werden, kann der Senat dem nicht folgen.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Nürnberg vom 16. Mai 2017 wird als unzulässig verworfen.

II.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 430,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 8 S. 1; JVEG § 4 Abs. 8 S. 1; SGG § 183 S. 1; SGG § 192; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Kostenerstattung von weiteren Kosten einer Haushaltshilfe in Höhe von 430,- EUR.