LSG Sachsen - Urteil vom 30.08.2017
8 SO 17/15
Normen:
SGG § 183 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; RVG § 2 Abs. 1; RVG § 3; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 92 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 92;
Vorinstanzen:
SG Dresden, vom 30.01.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 42 SO 279/14

Keine Gerichtskostenfreiheit von Angehörigen der Leistungsempfänger - Erstattung von Vorverfahrenskosten; Heranziehung zu einem Kostenbeitrag; Rechtsanwaltsvergütung; sozialgerichtliches Verfahren; Wertgebühr statt Betragsrahmengebühr

LSG Sachsen, Urteil vom 30.08.2017 - Aktenzeichen 8 SO 17/15

DRsp Nr. 2017/15861

Keine Gerichtskostenfreiheit von Angehörigen der Leistungsempfänger - Erstattung von Vorverfahrenskosten; Heranziehung zu einem Kostenbeitrag; Rechtsanwaltsvergütung; sozialgerichtliches Verfahren; Wertgebühr statt Betragsrahmengebühr

1. Sozialgerichtliche Klagen gegen die Heranziehung zu den Kosten der Eingliederungshilfe, die zugunsten naher Angehörigen erbracht wird, sind nicht gerichtskostenfrei. Das gilt auch dann, wenn der Herangezogene selbst im Bezug von Grundsicherungsleistungen steht (gegen SG Braunschweig, Urteil vom 04.03.2011 - S 32 SO 208/08). 2. Die Gebühren für die Zuziehung eines Rechtsanwalts im Vorverfahren entstehen in solchen Fällen nach dem Gegenstandswert und nicht als Betragsrahmengebühren.

I. Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Dresden vom 30. Januar 2015 aufgehoben. Der den Klägern vom Beklagten zu erstattende Betrag wird unter Abänderung des Bescheids vom 2. Dezember 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. August 2014 auf 600,71 € festgesetzt.

II. Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen trägt der Beklagte.

III. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf jeweils 112,81 € festgesetzt.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 183 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1; RVG § 2 Abs. 1; RVG § 3; SGB X § 63 Abs. 1 S. 1; SGB XII § 92 Abs. 1 S. 2; SGB XII § 92;

Tatbestand: