LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.04.2021
5 Sa 289/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 292;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 06.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 690/19

Keine gesetzliche Vermutung betrieblicher Erfordernisse für KündigungBerücksichtigung von Mitarbeitern mit Spezialkenntnissen bei SozialauswahlArglistige Täuschung wegen Falschangaben zur Qualifikation bei der EinstellungUnwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.04.2021 - Aktenzeichen 5 Sa 289/20

DRsp Nr. 2021/12561

Keine gesetzliche Vermutung betrieblicher Erfordernisse für Kündigung Berücksichtigung von Mitarbeitern mit Spezialkenntnissen bei Sozialauswahl Arglistige Täuschung wegen Falschangaben zur Qualifikation bei der Einstellung Unwirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung

1. Der Arbeitgeber muss eine Änderungskündigung aussprechen, wenn er dem Arbeitnehmer eine anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit im Betrieb anbieten kann. 2. Der Hinweis auf Spezialkenntnisse einzelner Mitarbeiter rechtfertigt keinen Verzicht auf die Durchführung einer Sozialauswahl im Rahmen der betriebsbedingten Kündigung. 3. Die Anfechtung des Arbeitsvertrags hat keinen Erfolg, da der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht über seine Qualifikation getäuscht hat.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 6. August 2020, Az. 6 Ca 690/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1; ZPO § 292;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung und einer Täuschungsanfechtung sowie die Weiterbeschäftigung des Klägers.

1. 2.