I.
Der Klägervertreter erstrebt mit seiner Beschwerde eine höhere Wertfestsetzung.
Der Kläger hat am 6.2.2006 Klage erhoben, mit der er begehrte:
- Feststellung dass das seit dem 1.1.2005 bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17.1.2006 nicht aufgelöst sei
- dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Tatbestände ende
- Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung und
- Zahlung von 4.700 EUR Quartalsbonus IV 2005 und Halbjahresbonus für das 2. Halbjahr 2005.
Am 4.4.2006 hat der Kläger die Klage erweitert um:
- Zahlung weiterer 2.397,75 EUR brutto Gehalt für 01/2006
- Zahlung weiterer 4.061,75 EUR brutto Gehalt für 02/2006
- Erteilung von Auskunft über die in den Monaten Jan. und Feb. 2006 verdienten Provisionen und Prämienzahlungen
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