LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.08.2006
2 Ta 116/06
Normen:
GKG § 42 Abs. 4 ; ZPO § 3 § 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 22.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 289/06

Keine gesonderte Wertfestsetzung für Schleppnetzantrag und Vergütungsklage über die ersten drei Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist im Kündigungsschutzprozess

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.08.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 116/06

DRsp Nr. 2007/1182

Keine gesonderte Wertfestsetzung für Schleppnetzantrag und Vergütungsklage über die ersten drei Monate nach Ablauf der Kündigungsfrist im Kündigungsschutzprozess

»1. Ein sog. Schleppnetzantrag ist bei der Wertfestsetzung nicht gesondert zu berücksichtigen.2. Wird neben einer Kündigungsschutzklage Vergütung für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist eingeklagt, so werden die ersten 3 Monate wegen wirtschaftlicher Identität mit dem Feststellungsantrag nicht wertmäßig berücksichtigt.«

Normenkette:

GKG § 42 Abs. 4 ; ZPO § 3 § 5 ;

Gründe:

I.

Der Klägervertreter erstrebt mit seiner Beschwerde eine höhere Wertfestsetzung.

Der Kläger hat am 6.2.2006 Klage erhoben, mit der er begehrte:

- Feststellung dass das seit dem 1.1.2005 bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 17.1.2006 nicht aufgelöst sei

- dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Tatbestände ende

- Verurteilung der Beklagten zur Weiterbeschäftigung und

- Zahlung von 4.700 EUR Quartalsbonus IV 2005 und Halbjahresbonus für das 2. Halbjahr 2005.

Am 4.4.2006 hat der Kläger die Klage erweitert um:

- Zahlung weiterer 2.397,75 EUR brutto Gehalt für 01/2006

- Zahlung weiterer 4.061,75 EUR brutto Gehalt für 02/2006

- Erteilung von Auskunft über die in den Monaten Jan. und Feb. 2006 verdienten Provisionen und Prämienzahlungen