LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 21.06.2022
L 10 KR 178/17
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3a S. 6-7; SGG § 102 Abs. 1; SGG § 183 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 11.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 28 KR 383/15

Keine Gewährung einer Hautüberschuss-Resektionsoperation als Sachleistung der gesetzlichen KrankenversicherungErforderlichkeit körperlicher FunktionseinschränkungenAnforderungen an das Vorliegen einer EntstellungKein Folgenbeseitigungsanspruch eines bariatrischen EingriffsKeine Begründung eines Sachleistungsanspruchs durch die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB VBeschränkung einer Klagerücknahme im Streit um die Rechtmäßigkeit eines teilbaren Verwaltungsakts

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 21.06.2022 - Aktenzeichen L 10 KR 178/17

DRsp Nr. 2023/6282

Keine Gewährung einer Hautüberschuss-Resektionsoperation als Sachleistung der gesetzlichen Krankenversicherung Erforderlichkeit körperlicher Funktionseinschränkungen Anforderungen an das Vorliegen einer Entstellung Kein "Folgenbeseitigungsanspruch" eines bariatrischen Eingriffs Keine Begründung eines Sachleistungsanspruchs durch die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a SGB V Beschränkung einer Klagerücknahme im Streit um die Rechtmäßigkeit eines teilbaren Verwaltungsakts

1. Eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers kann in einem gerichtskostenfreien Verfahren als Klagrücknahme ausgelegt werden kann, die sich bei Streit um die Rechtmäßigkeit eines teilbaren Verwaltungsakts auch auf einen Teil des Streitgegenstandes beschränken kann.2. Die nach § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V fingierte Leistungsgenehmigung begründet keinen Sachleistungsanspruch, sondern gewährt dem begünstigten Versicherten lediglich einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 3a Satz 7 SGB V (BSG, Urteil vom 26. Mai 2020, B 1 KR 9/18 R).