LAG Berlin - Urteil vom 08.12.2006
6 Sa 1230/06
Normen:
AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1 § 1 a § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuA 2007, 241
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 16.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 8322/06

Keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung bei Entlastung der Ehefrau zur Pflege des gemeinsamen Kindes

LAG Berlin, Urteil vom 08.12.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 1230/06

DRsp Nr. 2007/2658

Keine gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung bei Entlastung der Ehefrau zur Pflege des gemeinsamen Kindes

»Ein Arbeitgeber, der seiner Ehefrau eine Arbeitnehmerin für deren Betrieb unentgeltlich überlässt, damit diese sich der Pflege des gemeinsamen Kindes widmen kann, handelt damit nicht einmal in mittelbarer Gewinnerzielungsabsicht.«

Normenkette:

AÜG Art. 1 § 1 Abs. 1 § 1 a § 9 Nr. 1 § 10 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, die vom 01. Dezember 2005 bis 31. März 2006 in einem Arbeitsverhältnis zum Ehemann der Beklagten stand, nimmt diese wegen unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung als Arbeitgeberin in Anspruch und wehrt sich gegen zwei von dieser vorsorglich erklärte Kündigungen.

Das Arbeitsgericht Berlin hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Ehemann der Beklagten habe sich dadurch, dass er die Klägerin zeitweilig zur Arbeit bei der Beklagten abkommandiert habe, nicht als gewerbsmäßiger Verleiher betätigt. Gewerbsmäßigkeit müsse in irgendeiner Weise auf wirtschaftlichen Eigennutz bedacht sein, während es hier allein darum gegangen sei, die Beklagte davor zu bewahren, ihr gerade eröffnetes Geschäft sogleich wieder schließen zu müssen, um sich um ihr erkranktes Kind kümmern zu können.