LAG Niedersachsen - Urteil vom 23.06.2008
6 Sa 1749/07 E
Normen:
GG Art. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TVÜ-Bund § 4, 5, 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stade, vom 18.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 247/07

Keine gleichheitswidrige Überleitung im Verhältnis von Arbeitern und Angestellte im öffentlichen Dienst

LAG Niedersachsen, Urteil vom 23.06.2008 - Aktenzeichen 6 Sa 1749/07 E

DRsp Nr. 2008/14848

Keine gleichheitswidrige Überleitung im Verhältnis von Arbeitern und Angestellte im öffentlichen Dienst

»1. Soweit in §§ 4, 5, 6 TVÜ-Bund unterschiedliche Regelungen zur Überleitung von Angestellten und Arbeitern enthalten sind, verstößt das nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, sondern ist durch die vorher bestehenden unterschiedlichen Vergütungsstrukturen in Gestalt des BAT und des MTArb sachlich gerechtfertigt.2. Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG, dass die Tarifvertragsparteien im Rahmen des BAT / MTArb die beaufsichtigende Tätigkeit eines Angestellten vor Ablauf einer bestimmten Bewährungszeit geringer bewerten haben als die produktive Tätigkeit des unterstellten Arbeiters.«

Normenkette:

GG Art. 3 ; BGB § 611 Abs. 1 ; TVÜ-Bund § 4, 5, 6 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Eingruppierung nach Überleitung des Klägers vom Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) zum 01.10.2005.