LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 11.07.2006
1 SHa 25/06
Normen:
BGB § 29 Abs. 1 § 269 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ArbGG § 48 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 914/06
ArbG Frankfurt/Main, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 3143/06

Keine greifbare Gesetzwidrigkeit bei bloßer Verneinung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes - Gerichtsstand des Erfüllungsortes für Streitigkeit aus Arbeitsverhältnis auch ohne betriebliche Organisation am Arbeitsort

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.07.2006 - Aktenzeichen 1 SHa 25/06

DRsp Nr. 2006/27797

Keine greifbare Gesetzwidrigkeit bei bloßer Verneinung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes - Gerichtsstand des Erfüllungsortes für Streitigkeit aus Arbeitsverhältnis auch ohne betriebliche Organisation am Arbeitsort

»1) Allein die fehlerhafte Verneinung des Gerichtsstandes des Erfüllungsortes gemäß § 29 Abs. 1 ZPO stellt noch keine greifbare Gesetzwidrigkeit dar, die die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses entfallen lässt.2) Die in dem Beschluss des erkennenden Gerichts vom 14. November 1951 - II LA 277/51 (BB 1952, 603) - vertretene Ansicht, zur Bejahung des Gerichtsstands des Erfüllungsortes für Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis sei am Arbeitsort eine betriebliche Organisation erforderlich, wird ausdrücklich aufgegeben.«

Normenkette:

BGB § 29 Abs. 1 § 269 ; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 6 ; ArbGG § 48 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin war laut § 1 des schriftlichen Arbeitsvertrags der Parteien vom 10./11. März 2004 seit dem 15. März 2004 für den Beklagten als IT-Supporterin tätig. Einsatzort sollte Frankfurt a. M. sein, "Dienstsitz" Berlin; außerdem war eine Versetzungsklausel vereinbart (Bl. 14 - 16 d. A.). Die Klägerin arbeitete danach ausschließlich in den Räumen der