LAG Hamm - Urteil vom 16.11.2006
8 Sa 982/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamm, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 230/06

Keine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei Beschränkung der Vergleichbarkeit auf Verschiedenartigkeit der Tätigkeit unabhängig von Einarbeitungszeit

LAG Hamm, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 982/06

DRsp Nr. 2007/9643

Keine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei Beschränkung der Vergleichbarkeit auf Verschiedenartigkeit der Tätigkeit unabhängig von Einarbeitungszeit

Auch wenn bei der Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitnehmer auf der Grundlage des § 1 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz für eine ausreichende Berücksichtigung sozialer Gesichtspunkte beim Wegfall einzelner Arbeitsplätze die Zubilligung einer kurzen Einarbeitungszeit erforderlich ist, für welche bei den unteren tariflichen Lohngruppen die dort vorgesehene Einarbeitungszeit eine Orientierung bieten kann, kann es nicht als grob fehlerhaft angesehen werden, wenn bei einem umfangreichen Personalabbau im Zuge einer Betriebsänderung die Betriebsparteien nicht die tariflich vorgesehene Einarbeitungszeit zum Maßstab der Vergleichbarkeit nehmen sondern bereits die Tatsache als auswahlrelevant berücksichtigen, dass sich die fraglichen Arbeitsinhalte, auch wenn die erforderlichen Kenntnisse im Wege einer vergleichsweise kurzen Einarbeitung erworben werden können, grundlegend unterscheiden.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5 ;

Tatbestand: