LAG Hamm - Urteil vom 16.11.2006
8 Sa 873/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 5 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bochum, vom 24.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 779/05

Keine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei fehlender Vergleichbarkeit eines Kraftfahrers mit Versandpersonal aufgrund früheren aushilfsweisen Einsatzes in der Versandabteilung

LAG Hamm, Urteil vom 16.11.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 873/06

DRsp Nr. 2007/9642

Keine grobe Fehlerhaftigkeit der Sozialauswahl bei fehlender Vergleichbarkeit eines Kraftfahrers mit Versandpersonal aufgrund früheren aushilfsweisen Einsatzes in der Versandabteilung

»Wird im Zuge einer Betriebsänderung der betriebseigene Fuhrpark stillgelegt und sollen aus diesem Grunde die beschäftigten Kraftfahrer entlassen werden, so erstreckt sich die erforderliche Sozialauswahl auch dann nicht auf die Mitarbeiter der Versandabteilung, wenn die Kraftfahrer in der Vergangenheit im Fall fehlender Auslastung dort regelmäßig mit Verladetätigkeiten befasst gewesen sind und hierdurch stillschweigend eine Vertragsänderung mit dem Inhalt zustande gekommen ist, ersatzweise Aufgaben im Versand zu übernehmen.«

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 5 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage wendet sich der im Jahre 1956 geborene Kläger (verheiratet, zwei Kinder), welcher seit dem Jahre 1981 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages (Bl. 5 d.A.) als Fahrer gegen ein monatliches Bruttoeinkommen von ca. 3.100,00 EUR bei der Beklagten beschäftigt ist, gegen die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses durch ordentliche, betriebsbedingte Kündigung vom 23.02.2005 - zugegangen am 28.02.2005 - mit Wirkung zum 30.09.2005. Weiter macht der Kläger Vergütungsansprüche für den Monat Oktober 2005 unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges geltend.