BVerwG - Beschluss vom 22.08.2005
6 PB 5.05
Normen:
BraPersVG § 91 § 95 ; ArbGG § 72 § 92 § 92a ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2006, 133
Vorinstanzen:
OVG Frankfurt (Oder) - 6 A 474/04.PVL - 16.03.2005,
VG Potsdam, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 21 K 3733/03

Keine grundsätzliche Bedeutung einer personalvertretungsrechtlichen Rechtsfrage bei vorübergehender Betroffenheit nur weniger Dienststellen

BVerwG, Beschluss vom 22.08.2005 - Aktenzeichen 6 PB 5.05

DRsp Nr. 2005/17351

Keine grundsätzliche Bedeutung einer personalvertretungsrechtlichen Rechtsfrage bei vorübergehender Betroffenheit nur weniger Dienststellen

»Eine personalvertretungsrechtliche Rechtsfrage hat keine grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Klärung nur eine geringe Anzahl von Dienststellen vorübergehend betrifft.«

Normenkette:

BraPersVG § 91 § 95 ; ArbGG § 72 § 92 § 92a ;

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberverwaltungsgericht gemäß § 95 Abs. 2 BraPersVG i.V.m. § 92 a Satz 1 ArbGG hat keinen Erfolg.

1. Die Grundsatzrüge gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG greift nicht durch.

In der Beschwerdebegründung wirft der Antragsteller die Frage auf, "ob ein Lehrerrat im Sinne des § 91 Abs. 3 PersVG des Landes Brandenburg eine Personalvertretung im Sinne des § 104 BPersVG ist und für den Fall, dass diese Frage verneint wird, dennoch im Sinne des § 104 BPersVG mitwirkt und mitbestimmt."