LAG Berlin - Urteil vom 13.01.2006
13 Sa 1957/05
Normen:
BGB § 242 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 296
DB 2006, 1120
MDR 2006, 1177
NJ 2006, 288
NZA-RR 2006, 327
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 54 Ca 12641/05

Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf zweifelhaften Arbeitslosengeldanspruch bei Aufhebungsvertrag mit anwaltlich vertretener Arbeitnehmerin

LAG Berlin, Urteil vom 13.01.2006 - Aktenzeichen 13 Sa 1957/05

DRsp Nr. 2006/19667

Keine Hinweispflicht des Arbeitgebers auf zweifelhaften Arbeitslosengeldanspruch bei Aufhebungsvertrag mit anwaltlich vertretener Arbeitnehmerin

»Der Arbeitgeber ist vor Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit einer sich im Erziehungsurlaub befindlichen Arbeitnehmerin, auf deren Initiative der Aufhebungsvertrag zustande kommt und die durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht vertreten wird, nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, dass die Arbeitnehmerin mangels anwartschaftsbegründender Zeiten möglicherweise kein Arbeitslosengeld erhalten wird.«

Normenkette:

BGB § 242 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Schadensersatz wegen eines unterbliebenen Hinweises seitens der Arbeitgeberin anlässlich eines Aufhebungsvertrages.

Die Klägerin war vom 13. März 1987 bis zum 31. März 2003 bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin beschäftigt. Mit der Beklagten existiert eine Rahmenbetriebsvereinbarung über den Umgang mit der Personalübergangssituation und zur Beschäftigungssicherung.

In der Zeit vom 9. Dezember 2000 bis zum 31. März 2003 befand sich die Klägerin im Erziehungsurlaub. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2001 (vgl. das Schreiben Bl.53 d.A.) beantragte sie auf einem vom damaligen Personalrat erstellten Formular die Auflösung ihres Arbeitsvertrages gemäß der Rahmenvereinbarung. Dieser Antrag wurde zurückgewiesen.