LAG Nürnberg - Beschluss vom 13.02.2006
6 Ta 266/05
Normen:
ZPO § 117 § 118 ;
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 30.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 2086/05

Keine Hinweispflicht des Gerichts bei zugesagter Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse durch Prozessvertreter

LAG Nürnberg, Beschluss vom 13.02.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 266/05

DRsp Nr. 2006/20088

Keine Hinweispflicht des Gerichts bei zugesagter Vorlage der Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse durch Prozessvertreter

»Zumindest dann, wenn der Prozessvertreter im Zusammenhang mit dem Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung erklärt hat, eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werde nachgereicht, besteht keine Pflicht des Gerichts, vor Abschluss des Verfahrens auf das Fehlen der Bewilligungsvoraussetzungen hinzuweisen und eine Frist zur Vorlage der Erklärung zu setzen.«

Normenkette:

ZPO § 117 § 118 ;

Gründe:

Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 11a Abs. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO fristgerecht eingereichte Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Klägerinvertreter zu Recht abgelehnt. Der Antrag war und ist nämlich nicht begründet.