Die zulässige, insbesondere gemäß §§ 11a Abs. 3 ArbGG, 127 Abs. 2 ZPO fristgerecht eingereichte Beschwerde ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Klägerinvertreter zu Recht abgelehnt. Der Antrag war und ist nämlich nicht begründet.
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