LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 19.04.2005
5 TaBV 18/05
Normen:
BetrVG § 111 Abs. 1 S. 2 ; ArbGG § 98 ; ZPO § 935 § 940 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 17.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen AK Bad Kreuznach - 5 BVGa 2/05

Keine Hinzuziehung eines Sachverständigen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes bei zwischenzeitlicher Einrichtung einer Einigungsstelle

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 19.04.2005 - Aktenzeichen 5 TaBV 18/05

DRsp Nr. 2005/11956

Keine Hinzuziehung eines Sachverständigen im Wege einstweiligen Rechtsschutzes bei zwischenzeitlicher Einrichtung einer Einigungsstelle

Verlangt der Betriebsrat im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die Zustimmung des Arbeitgebers zur Beauftragung eines Wirtschaftsachverständigen, besteht kein Verfügungsgrund, wenn zwischenzeitlich eine Einigungsstelle eingerichtet worden ist; die Hinzuziehung eines Sachverständigen kann durch die Einigungsstelle angeordnet werden.

Normenkette:

BetrVG § 111 Abs. 1 S. 2 ; ArbGG § 98 ; ZPO § 935 § 940 ;

Gründe:

I.

Das Unternehmen der Arbeitgeberin, die ihren Sitz in X hat, wird in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft betrieben (s. dazu im Einzelnen den Handelsregisterauszug HR B 1049 AG X, Bl. 146 ff. d. A.). Die Arbeitgeberin führt in X den (Klinik-) Betrieb, für den der - aus 9 Mitgliedern bestehende - Antragsteller (= Betriebsrat) gewählt worden ist. Nach näherer Maßgabe des jeweiligen Vorbringens der Beteiligten beabsichtigt die Arbeitgeberin, den Verpflegungsbereich des Kreuznacher Betriebes auszugliedern ("outzusourcen").