LAG Thüringen - Urteil vom 14.04.2022
2 Sa 339/20
Normen:
BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Nordhausen, vom 01.04.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1050/17

Keine Inhaltskontrolle bei AufhebungsverträgenBestandskraft des Vertrags bei Unwirksamkeit einer Vertragsklausel

LAG Thüringen, Urteil vom 14.04.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 339/20

DRsp Nr. 2023/3342

Keine Inhaltskontrolle bei Aufhebungsverträgen Bestandskraft des Vertrags bei Unwirksamkeit einer Vertragsklausel

1. Formularmäßige Abreden, die Art und Umfang der vertraglichen Hauptleistung und der hierfür zu zahlenden Vergütung unmittelbar bestimmen, sind aus Gründen der Vertragsfreiheit gem. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB regelmäßig von der gesetzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgenommen. Das gilt auch für Aufhebungsverträge. 2. Ist eine Vertragsklausel wegen unangemessener Benachteiligung eines Vertragspartners unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen nach § 306 Abs. 1 BGB grundsätzlich wirksam. Zur Unwirksamkeit des ganzen Vertrags kommt es nach § 306 Abs. 3 BGB ausnahmsweise nur dann, wenn das Festhalten an der Regelung für einen Vertragspartner unzumutbar ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Nordhausen vom 01.04.2020 - 2 Ca 1050/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit eines Aufhebungsvertrages.

Die Klägerin war seit dem 01.02.1994 bei der Beklagten zuletzt als Verkaufsmitarbeiterin beschäftigt.