LAG Köln - Urteil vom 26.09.2006
9 Sa 540/06
Normen:
LugÜ Art. 5 Nr. 1 Art. 17 Abs. 5 Art. 18 ;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 15.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1771/05

Keine internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte nach Luganer Übereinkommen aufgrund vorheriger Gerichtsstandsvereinbarung - ausländischer Wohnsitz als Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung bei Außendienstmitarbeiter mit Home-Office

LAG Köln, Urteil vom 26.09.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 540/06

DRsp Nr. 2007/995

Keine internationale Zuständigkeit deutscher Arbeitsgerichte nach Luganer Übereinkommen aufgrund vorheriger Gerichtsstandsvereinbarung - ausländischer Wohnsitz als Ort der gewöhnlichen Arbeitsverrichtung bei Außendienstmitarbeiter mit Home-Office

»1. Eine vor der Entstehung der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung entfaltet nach Art. 17 Abs. 5 LugÜ auch dann keine Wirkung, wenn ein Arbeitnehmer sie geltend macht, um ein anderes als das am Wohnsitz des Beklagten oder das in Art. 5 Nr. 1 LugÜ bezeichnete Gericht anzurufen. Es ist auch nicht entscheidend, ob die Unwirksamkeit der Gerichtsstandsvereinbarung für den klagenden Arbeitnehmer objektiv von Vorteil ist oder nicht.2. Die unter Art. 17 Abs. 5 LugÜ angeordnete Unwirksamkeit einer vorherigen Gerichtsstandsvereinbarung verbietet es, der klagenden Partei ein auf Vertrauensgesichtspunkte gestütztes Recht einzuräumen, doch an dem vereinbarten Gerichtsstand zu klagen. Ebenso verbietet es sich, eine tatsächlich nicht erfolgte rügelose Einlassung der beklagten Partei zu fingieren.