LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2021
8 Sa 235/20
Normen:
ZPO § 259; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1764/19

Keine Klage auf künftige LeistungKein Anspruch auf höheren NachtzuschlagAuslegung arbeitsvertraglicher Regelungen hinsichtlich Bezugnahme auf Richtlinie Arbeitszeit/TransportÄnderungen und Streichungen (Blue-Pencil-Test) bei Teilbarkeit einer unangemessenen Vertragsklausel

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2021 - Aktenzeichen 8 Sa 235/20

DRsp Nr. 2021/11258

Keine Klage auf künftige Leistung Kein Anspruch auf höheren Nachtzuschlag Auslegung arbeitsvertraglicher Regelungen hinsichtlich Bezugnahme auf Richtlinie Arbeitszeit/Transport Änderungen und Streichungen (Blue-Pencil-Test) bei Teilbarkeit einer unangemessenen Vertragsklausel

1. Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf einen höheren Nachtzuschlag als 15 % nach der Richtlinie Arbeitszeit/Transport.2. Es ist zulässig, einzelne Begriffe ersatzlos aus einer Regelung herauszustreichen, wenn diese in Gänze teilbar ist (Blue-Pencil-Test).3. Die Zahlung einer Gliederzugprämie verstößt nicht gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, auch wenn sie als Funktionszulage gewährt wird.4. Eine auf künftige Leistungen zielende Klage ist unzulässig, es sei denn, sie ist auf eine bloße Feststellung gerichtet.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. Juni 2020 - 2 Ca 1764/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 259; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsvergütung, insbesondere um höhere Nachtzuschläge, Zahlung weiterer Urlaubsvergütung und um eine sog. Gliederzugprämie.

1. 2. 3. 4. 5. 1. 2. 3. 4. 5.