LAG Chemnitz - Urteil vom 16.11.2007
2 Sa 100/07
Normen:
KSchG § 4 Satz 1 ; BGB § 123 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5162/06

Keine Klagefrist bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers - unsubstantiierte Darlegungen zur widerrechtlichen Kündigungsdrohung

LAG Chemnitz, Urteil vom 16.11.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 100/07

DRsp Nr. 2008/4371

Keine Klagefrist bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers - unsubstantiierte Darlegungen zur widerrechtlichen Kündigungsdrohung

1. Die Frist des § 4 Satz 1 KSchG gilt nicht für eine arbeitnehmerseitige ("Eigen"-) Kündigung. 2. Die Frist des § 4 Satz 1 KSchG bezieht sich auch nicht auf den Einwand, die Eigenkündigung sei infolge Irrtumsanfechtung nichtig, denn für die Anfechtung gelten eigenständig geregelte materiell-rechtliche Fristen, die durch § 4 Satz 1 KSchG weder ausdrücklich noch der Sache nach eingeschränkt (oder erweitert) werden; Anfechtungserklärungen selbst unterfallen ohnehin nicht dem Regelungsbereich des § 4 KSchG. 3. Die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes trägt der anfechtende Arbeitnehmer; der Arbeitnehmer hat die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche die angedrohte Kündigung als widerrechtlich erscheinen lassen.

Normenkette:

KSchG § 4 Satz 1 ; BGB § 123 Abs. 1 ;

Tatbestand: