ArbG Bautzen, vom 22.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 5162/06
Keine Klagefrist bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers - unsubstantiierte Darlegungen zur widerrechtlichen Kündigungsdrohung
LAG Chemnitz, Urteil vom 16.11.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 100/07
DRsp Nr. 2008/4371
Keine Klagefrist bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers - unsubstantiierte Darlegungen zur widerrechtlichen Kündigungsdrohung
1. Die Frist des § 4 Satz 1 KSchG gilt nicht für eine arbeitnehmerseitige ("Eigen"-) Kündigung.2. Die Frist des § 4 Satz 1 KSchG bezieht sich auch nicht auf den Einwand, die Eigenkündigung sei infolge Irrtumsanfechtung nichtig, denn für die Anfechtung gelten eigenständig geregelte materiell-rechtliche Fristen, die durch § 4 Satz 1 KSchG weder ausdrücklich noch der Sache nach eingeschränkt (oder erweitert) werden; Anfechtungserklärungen selbst unterfallen ohnehin nicht dem Regelungsbereich des § 4KSchG.3. Die Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Anfechtungstatbestandes trägt der anfechtende Arbeitnehmer; der Arbeitnehmer hat die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, welche die angedrohte Kündigung als widerrechtlich erscheinen lassen.