LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.06.2006
11 Sa 393/05
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1 ; TzBfG § 17 Satz 1 ; BGB § 611 Abs. 1 ; BAT-KF § 59 ; MTL II § 62 ; MTArb-KF § 62 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 24.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1841/03

Keine Klagefrist für Feststellungsklage zur fehlenden Befristungsabrede - keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge auflösender Bedingung verminderter Erwerbsunfähigkeit ohne einzelvertragliche Vereinbarung oder wirksame Bezugnahme auf Tarifvertrag - Beschäftigung einer Reinigungskraft in kirchlichem Krankenhaus

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.06.2006 - Aktenzeichen 11 Sa 393/05

DRsp Nr. 2007/9829

Keine Klagefrist für Feststellungsklage zur fehlenden Befristungsabrede - keine Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge auflösender Bedingung verminderter Erwerbsunfähigkeit ohne einzelvertragliche Vereinbarung oder wirksame Bezugnahme auf Tarifvertrag - Beschäftigung einer Reinigungskraft in kirchlichem Krankenhaus

1. Nach dem Wortlaut des § 17 Satz 1 TzBfG muss lediglich die Rechtsunwirksamkeit der Befristung mit einer fristgerechten Klage geltend gemacht werden.2. Streiten die Parteien dagegen darüber, ob überhaupt eine Befristungsabrede getroffen wurde oder ob eine vertraglich vereinbarte Voraussetzung für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, findet die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG keine Anwendung; das gilt auch, wenn die Rechtswirksamkeit einer auflösenden Bedingung nicht im Streit ist sondern der Arbeitnehmer nur geltend macht, die auflösende Bedingung sei tatsächlich nicht eingetreten.3. Die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses aufgrund (teilweise) verminderter Erwerbsfähigkeit setzt jedenfalls voraus, dass eine entsprechende einzelvertragliche oder auf das Arbeitsverhältnis anwendbare kollektivvertragliche Vereinbarung dies ausdrücklich und eindeutig regelt.