LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 25.04.2006
21 TaBV 4/06
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1 ; WO § 7 Abs. 2 § 10 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 06.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BVGa 12/06

Keine korrigierender Eingriff in laufende Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung bei voraussehbarer Nichteinhaltung zwingender Fristen - Abbruch oder Untersagung der laufenden Wahl nur bei feststellbarer Nichtigkeit

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 21 TaBV 4/06

DRsp Nr. 2007/9513

Keine korrigierender Eingriff in laufende Betriebsratswahl durch einstweilige Verfügung bei voraussehbarer Nichteinhaltung zwingender Fristen - Abbruch oder Untersagung der laufenden Wahl nur bei feststellbarer Nichtigkeit

1. Ein korrigierender Eingriff in das laufendes Wahlverfahren ist nur dann ein zulässiges milderes Mittel gegenüber dem Abbruch oder der Aussetzung des Wahlverfahrens, wenn nach einer eine solche Berichtigung aussprechenden Gerichtsentscheidung noch die zwingenden Fristen des Wahlverfahrens gewahrt werden können, da die Verletzung der Mindestfristen einen Verstoß gegen wesentliche Verfahrensvorschriften beinhaltet, der seinerseits eine Wahlanfechtung nach § 19 BetrVG rechtfertigen kann. 2. Ein Abbruch oder die Untersagung der weiteren Durchführung der laufenden Betriebsratswahl kommt nicht bereits in den Fällen der ersichtlich drohenden Anfechtbarkeit sondern nur dann in Betracht, wenn für das Gericht bereits zuverlässig feststellbar ist, dass die vorgesehene Wahl nichtig sein wird.

Normenkette:

BetrVG § 19 Abs. 1 ; WO § 7 Abs. 2 § 10 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Sachverhalts wird entsprechend § 69 Abs. 2 u. 3 ArbGG abgesehen, da gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts keine weiteren Rechtsmittel gegeben sind.

II.