LSG Schleswig-Holstein - Urteil vom 24.05.2022
L 10 KR 42/18
Normen:
SGB V § 13 Abs. 3 S. 1 Alt. 2; SGB V § 24a Abs. 2; SGB V § 27 Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 1; SGB V § 28 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Lübeck, vom 26.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KR 830/16

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Polkörperdiagnostik im Rahmen einer Maßnahme der künstlichen BefruchtungKein Anspruch auf Versorgung als Maßnahme der Krankenbehandlung bei einem GendefektAusnahme bei einer medizinischen Indikation zur Empfängnisverhütung

LSG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen L 10 KR 42/18

DRsp Nr. 2023/7607

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Polkörperdiagnostik im Rahmen einer Maßnahme der künstlichen Befruchtung Kein Anspruch auf Versorgung als Maßnahme der Krankenbehandlung bei einem Gendefekt Ausnahme bei einer medizinischen Indikation zur Empfängnisverhütung

1. Die im Rahmen einer In-Vitro-Fertilisation durchgeführte Polkörperdiagnostik (PKD) stellt weder eine Maßnahme der künstlichen Befruchtung im Sinne des § 27a SGB V dar, noch eine Früherkennungsmaßnahme im Sinne des § 25 Abs. 1 SGB V.2. Im Grundsatz hat eine Versicherte mit Schwangerschaftswunsch, die Trägerin eines möglicherweise zu einer Erkrankung des Nachkommens führenden Gendefekts ist, gegen die GKV keinen Anspruch auf Versorgung mit PKD als Maßnahme der Krankenbehandlung im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB V.