LSG Bayern - Urteil vom 07.09.2016
L 20 KR 597/15
Normen:
SGB V § 12; SGB V § 13 Abs. 3; SGB V § 13 Abs. 3a; SGB V § 2; SGB V § 32 Abs. 1a;
Vorinstanzen:
SG Nürnberg, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 420/15

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Schlauchmagen-Operation im Wege der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V

LSG Bayern, Urteil vom 07.09.2016 - Aktenzeichen L 20 KR 597/15

DRsp Nr. 2016/16630

Keine Kostenerstattung der gesetzlichen Krankenversicherung für eine Schlauchmagen-Operation im Wege der Genehmigungsfiktion nach § 13 Abs. 3a SGB V

1. § 13 Abs. 3 S. 7 SGB V sieht einen Kostenerstattungsanspruch vor, der die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a S. 6 SGB V voraussetzt. 2. Die Genehmigungsfiktion des § 13 Abs. 3a Satz 6 SGB V begründet keinen Sachleistungsanspruch.

1. Zur Überzeugung des Senats ist davon auszugehen, dass der Eintritt der Genehmigungsfiktion auch davon abhängt, wann ein konkreter Antrag vorliegt, der das Ausmaß der Genehmigungsfiktion festlegen kann. 2. Weiter muss davon ausgegangen werden, dass ein Antrag, der die Fristen nach § 13 Abs. 3a SGB V in Gang setzt und zum Eintritt der Genehmigungsfiktion führen kann, nur dann anzunehmen ist, wenn dieser auf eine konkrete Leistung gerichtet ist, die grundsätzlich auch Leistungsgegenstand des SGB V sein kann und die für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen vorliegen. 3. Rechtssystematische Gründe sprechen dafür, dass die Regelung des § 13 Abs. 3a S 6 SGB V keinen eigenständigen Sachleistungsanspruch gewährt.