LSG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.08.2018
L 5 KR 127/18 B ER
Normen:
SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33; SGB V § 135 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Schleswig, vom 24.05.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 6 KR 12/18

Keine Kostenerstattung für eine Versorgung mit dem Bewegungstrainer Innowalk als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen L 5 KR 127/18 B ER

DRsp Nr. 2018/11957

Keine Kostenerstattung für eine Versorgung mit dem Bewegungstrainer "Innowalk" als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung

Bei dem Bewegungstrainer "Innowalk" handelt es sich um ein Hilfsmittel, für dessen Einsatz in der gesetzlichen Krankenversicherung es als einer neuen Behandlungsmethode der positiven Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss bedarf.

1. Hilfsmittel, die zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung eingesetzt werden und untrennbar mit einer "neuen" Behandlungsmethode verbunden sind, sind erst nach einer positiven Empfehlung des G-BA von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenkasse umfasst. 2. Die Behandlung mit einem Innowalk ist eine noch bisher nicht vom G-BA bewertete neue Behandlungsmethode im Sinne des § 135 Abs. 1 SGB V und darf daher erst nach einer positiven Anerkennung durch diesen durch vertragsärztliche Versorgung erbracht werden.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Schleswig vom 24. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 27 Abs. 1 S. 1; SGB V § 33; SGB V § 135 Abs. 1;

Gründe

I.