LAG Berlin - Beschluss vom 28.11.2006
17 Ta (Kost) 6080/06
Normen:
ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJ 2007, 240
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 30 Ca 3032/05

Keine Kostenerstattung für Privatgutachten bei fehlender Erforderlichkeit zur Darlegung des Kündigungsgrundes

LAG Berlin, Beschluss vom 28.11.2006 - Aktenzeichen 17 Ta (Kost) 6080/06

DRsp Nr. 2007/2659

Keine Kostenerstattung für Privatgutachten bei fehlender Erforderlichkeit zur Darlegung des Kündigungsgrundes

»I. Die Kosten eines Privatgutachtens sind nur erstattungsfähig, wenn es im Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war, das Gutachten einzuholen.II. Kann der Arbeitgeber den Kündigungsvorwurf (Fertigung eines anonymen Schreibens durch den Arbeitnehmer) auch ohne das Privatgutachten darlegen, ist die Beauftragung des Sachverständigen nicht in dem genannten Sinne erforderlich. Es ist dabei ohne Belang, dass gegebenenfalls ein gleichartiges gerichtliches Gutachten eingeholt werden muss.«

Normenkette:

ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung des Klägers, die Kosten eines von der Beklagten in Auftrag gegebenen Sachverständigengutachtens zu tragen.