BVerwG - Urteil vom 20.10.2005
5 C 23.04
Normen:
BSHG § 108 § 147 ;
Fundstellen:
BVerwGE 124, 265
DVBL 2006, 980
DÖV 2006, 743
FEVS 57, 492
FamRZ 2006, 947
NVwZ-RR 2006, 192
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 15.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 11814/03
VG Mainz, vom 03.07.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1261/02

Keine Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers bei Übertritt aus dem Ausland nach Umzug des Hilfeempfängers in den Bereich des für den Einreiseort zuständigen örtlichen Trägers

BVerwG, Urteil vom 20.10.2005 - Aktenzeichen 5 C 23.04

DRsp Nr. 2006/291

Keine Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers bei Übertritt aus dem Ausland nach Umzug des Hilfeempfängers in den Bereich des für den Einreiseort zuständigen örtlichen Trägers

»Die Kostenerstattungspflicht des überörtlichen Sozialhilfeträgers bei Übertritt aus dem Ausland nach § 108 BSHG lebt nicht wieder auf, wenn der Hilfeempfänger nach zwischenzeitlichem Umzug im Inland in den Bereich des für den Einreiseort zuständigen örtlichen Trägers der Sozialhilfe zurückkehrt und von ihm weiterhin Sozialhilfe erhält.«

Normenkette:

BSHG § 108 § 147 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin, ein örtlicher Träger der Sozialhilfe, nimmt den Beklagten als überörtlichen Sozialhilfeträger auf Erstattung von Sozialhilfekosten in Anspruch, die sie in der Zeit vom 25. September 2000 bis zum 30. April 2001 (nur dieser Zeitraum ist Gegenstand des Revisionsverfahrens) für Frau S. D. und ihre Tochter A. D. aufgewendet hat.