LAG Köln - Beschluss vom 18.10.2006
2 Ta 385/06
Normen:
ArbGG § 12a ; ZPO § 840 ;
Fundstellen:
InVo 2007, 164
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 8786/01

Keine Kostenfestsetzung für Drittschuldnerklage gegen Arbeitgeber - Kostenfestsetzung gegenüber Hauptschuldner durch Vollstreckungsgericht

LAG Köln, Beschluss vom 18.10.2006 - Aktenzeichen 2 Ta 385/06

DRsp Nr. 2007/991

Keine Kostenfestsetzung für Drittschuldnerklage gegen Arbeitgeber - Kostenfestsetzung gegenüber Hauptschuldner durch Vollstreckungsgericht

»Obsiegt der Gläubiger einer Drittschuldnerklage und werden dem beklagten Arbeitgeber die Kosten auferlegt, findet gleichwohl § 12 a ArbGG Anwendung. Der Gläubiger kann die Anwaltskosten, falls sie notwendige Kosten der Zwangsvollstreckung sind, gegenüber dem Hauptschuldner festsetzen lassen. Dies erfolgt durch das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht des Verfahrens zwischen Gläubiger und Hauptschuldner.«

Normenkette:

ArbGG § 12a ; ZPO § 840 ;

Gründe:

I. Die Klägerin hat gegenüber der nicht an diesem Verfahren beteiligten Schulderin einen vollstreckbaren Zahlungstitel. Die Schuldnerin ist Arbeitnehmerin der Beklagten. Die Vergütung wurde durch die Klägerin gepfändet, die Beklagte als Drittschuldnerin beachtete die Pfändung nicht. Gegenstand der Hauptforderung ist damit die Drittschuldnerklage auf Zahlung der gepfändeten Beträge an die Klägerin. Hierzu erging am 01.03.2005 zunächst Teilanerkenntnisurteil und am 23.11.2005 Schlussanerkenntnisurteil des Arbeitsgerichts Köln. In beiden Fällen wurde die Beklagte zur Kostentragung verurteilt.