LSG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 19.12.2013
L 4 P 21/13 B ER
Normen:
BGB § 7 Abs. 1; SGB I § 33 S. 2; SGB I § 47 Abs. 1; SGB XI § 37 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Magdeburg, vom 16.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 P 75/13

Keine kostenfreie Barauszahlung von Geldleistungen in der sozialen Pflegeversicherung

LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen L 4 P 21/13 B ER

DRsp Nr. 2014/3884

Keine kostenfreie Barauszahlung von Geldleistungen in der sozialen Pflegeversicherung

Das Verlangen, die Auszahlung von Pflegegeld persönlich an der Wohnungstür zu erhalten, ist regelmäßig "unangemessen" iSv § 33 Satz 2 SGB I. In derartigen Fällen kann der Leistungsträger üblicherweise die Zahlung durch Postbaranweisung oder "Zahlungsanweisung zur Verrechnung" vornehmen und auf diese Weise seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

BGB § 7 Abs. 1; SGB I § 33 S. 2; SGB I § 47 Abs. 1; SGB XI § 37 Abs. 1; SGG § 86b Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Antragstellerin) begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die kostenfreie Barauszahlung von Geldleistungen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuches - Soziale Pflegeversicherung (SGB XI) durch Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin (im Folgenden: Antragsgegnerin) oder auf sonstige Weise.