LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.04.2005
9 TaBV 6/05
Normen:
BetrVG 37 Abs. 6 S. 1 § 40 Abs. 1 § 80 Abs. 1 Nr. 1 § 102 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 50/04

Keine Kostenfreistellung für eintägiges Seminars zur arbeitsrechtlichen Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.04.2005 - Aktenzeichen 9 TaBV 6/05

DRsp Nr. 2005/11952

Keine Kostenfreistellung für eintägiges Seminars zur arbeitsrechtlichen Abmahnung

1. Ein Betriebsratsmitglied benötigt zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht die Kenntnisse, die ein Arbeitsrechtshandbuch vermittelt.2. Um erster Ansprechpartner bei individualrechtlichen Problemen von Arbeitnehmern im Betrieb zu sein und dabei die Überwachungsaufgabe aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu erfüllen, bedarf es nicht einer eintägigen Unterrichtung allein über das Thema "Die Abmahnung".

Normenkette:

BetrVG 37 Abs. 6 S. 1 § 40 Abs. 1 § 80 Abs. 1 Nr. 1 § 102 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Freistellung des Betriebsrates von den Kosten einer Schulungsveranstaltung, an der ein Betriebsratsmitglied teilgenommen hat.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Sachverhaltes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird abgesehen und auf die Zusammenfassung im Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 07.12.2004 (dort S. 2 f. = Bl. 56 f. d.A) verwiesen.

Der Antragsteller und Beteiligte zu 1) (im Folgenden: Der Betriebsrat) hat beantragt,

die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Betriebsrat von den durch die Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes W am Betriebsratsseminar vom 14.07. bis 16.07. des V zum Thema " Die Abmahnung" entstandenen Kosten in Höhe von 946,00 EUR zuzüglich Mehrwertsteuer freizustellen.