LSG Bayern - Beschluss vom 08.12.2016
L 7 AS 572/16
Normen:
GKG § 21; SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG München, - Vorinstanzaktenzeichen 52 AS 1717/13

Keine Kostentragungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

LSG Bayern, Beschluss vom 08.12.2016 - Aktenzeichen L 7 AS 572/16

DRsp Nr. 2016/20050

Keine Kostentragungspflicht im sozialgerichtlichen Verfahren bei fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung

Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts führt nicht dazu, dass ein Beteiligter Kosten nach § 193 SGG aus diesem Grund für das fehlerhaft eingelegte Rechtsmittel zu tragen hätte.

1. Ein Rechtsanwalt ist verpflichtet, selbst das statthafte Rechtsmittel zu prüfen und einzulegen - gegebenenfalls auch, um einer Haftung zu entgehen. 2. § 193 SGG betrifft nur das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagten, nicht das Verhältnis dieser Beteiligten zum Gericht.

Tenor

Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

GKG § 21; SGG § 193;

Gründe

Der Prozessbevollmächtigte des Berufungsklägers hat mit der Berufung ein nicht statthaftes Rechtsmittel eingelegt, da die Berufungssumme nicht erreicht wurde. Kosten für das trotz Aussichtslosigkeit eingelegten und auf richterlichen Hinweis folgerichtig zurückgenommen Rechtsmittels sind daher vom Beklagten gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht zu erstatten.