LAG Köln - Urteil vom 04.11.2005
11 Sa 500/05
Normen:
KSchG § 1 ; BGB § 626 ; BetrVG § 77 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AuR 2006, 171
NZA-RR 2006, 302
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 9724/04

Keine Kündigung aufgrund von Arbeitszeitdaten bei vereinbarter Datenerhebung ausschließlich zum Zwecke der Lohnabrechnung

LAG Köln, Urteil vom 04.11.2005 - Aktenzeichen 11 Sa 500/05

DRsp Nr. 2006/19881

Keine Kündigung aufgrund von Arbeitszeitdaten bei vereinbarter Datenerhebung ausschließlich zum Zwecke der Lohnabrechnung

»Vereinbaren die Betriebsparteien ausdrücklich in einer Betriebsvereinbarung zur Einführung eines Zeiterfassungssystems, dass die erhobenen Daten nur zur Lohnabrechnung nicht aber zur Verhaltenskontrolle verwendet werden dürf-ten, so kann sich der Arbeitgeber zur Begründung einer fristlosen Kündigung nicht auf die erhobenen Daten berufen.«

Normenkette:

KSchG § 1 ; BGB § 626 ; BetrVG § 77 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung.

Der Kläger ist 55 Jahre alt und verheiratet. Er ist seit dem 15.03.1974 bei der Beklagten als Flugscheinverkäufer beschäftigt gegen ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von zuletzt 3.460,00 EUR. Nach dem auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrag ist der Kläger ordentlich nicht kündbar.